|
|
|
|
|
|
|
|
|
Satzung der
Modelleisenbahnfreunde Markdorf e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Modelleisenbahnfreunde Markdorf e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist 88677 Markdorf. Der Verein
ist Mitglied im BDEF (Bundesverband Deutscher Eisenbahnfreunde e.V., Mitgliedsnummer
217). Die Anschrift ist die des jeweiligen 1. Vorsitzenden.
§ 2 Rechtsform, Geschäftsjahr
(1) Der Verein ist in dem Vereinsregister des für seinen Sitz zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
(2) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 Aufgaben und Ziele des Vereins
(1) Die Tätigkeit erstreckt sich auf folgende Ziele:
- Jugendliche, Vereinsmitglieder und Außenstehende über den Bau und Betrieb einer Modellbahnanlage zu informieren
- eine Gemeinschaftsanlage zu erstellen und zu pflegen
- Durchführung von Fachvorträgen, Studienfahrten und Besichtigungen
- Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit über die Probleme und Aufgaben des Schienenverkehrs
- Beteiligung an der Erörterung aktueller verkehrspolitischer Fragen
- Beratung und Unterstützung der Mitglieder beim Bau eigener Fahrzeugmodelle und bei der Erstellung eigener Anlagen sowie Beratung und Bau fremder Anlagen gegen eine angemessene Spende
- Durchführung von Ausstellungen vereins- und mitgliedseigener Modelle und Anlagen
- Sammlung von Unterlagen und Büchern über das Eisenbahnwesen aus Vergangenheit und Zukunft
- Gedankenaustausch und Zusammenarbeit mit anderen
Vereinigungen mit gleicher und ähnlicher Zielsetzung
(2) Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf
einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet. Der Verein erstrebt
keinen Gewinn; etwaige Überschüsse dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet und nicht als Gewinnanteile
an die Mitglieder ausgeschüttet oder ihnen in anderer Weise zugewendet
werden.
§ 4 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
(1) Mitglieder können auf schriftlichen Antrag nach dreimonatiger Probezeit werden:
a. Natürliche Personen, die das Alter von 10
Jahren erreicht haben
b. Juristische Personen. Eine Mitgliedschaft juristischer
Personen dient lediglich der Förderung des Vereinszwecks und begründet
keine Rechte und Pflichten, wie sie für natürliche Personen bestehen.
Die Mitgliedschaft kann aktiv, passiv oder Ehrenmitgliedschaft bedeuten. Letztere kann für besondere Verdienste um den Verein verliehen werden. Der Antrag dazu muß schriftlich zu einer Mitgliedsversammlung eingereicht werden, wo darüber abgestimmt werden muß.
(Absatz über Ruhen entfallen)
(2) Minderjährige bedürfen der Zustimmung des / der gesetzlichen Vertreter.
(3) Die Mitgliedschaft endet:
a. durch Austritt. Dieser kann nur durch schriftliche
Erklärung an den Vorstand am Monatsende erfolgen.
b. Durch Ausschluß. Der Ausschluß erfolgt,
wenn das Mitglied den Zwecken des Vereins und seiner Ziele in grober Weise
zuwiderhandelt, insbesondere gegen die satzungsmäßigen Pflichten
verstößt. Über den Ausschluß entscheidet nach Anhörung
der Betroffenen der Vorstand.
c. Durch den Tod einer natürlichen oder Liquidation
einer juristischen Person.
(4) Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen
alle satzungsmäßigen Rechte,
ausgenommen das Recht zur Anrufung der Mitgliederversammlung beim Ausschluß.
Das ausgeschiedene Mitglied hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum
des Vereins einschließlich Mitgliedsausweis unverzüglich und
in ordnungsgemäßem Zustand an den Verein zurückzugeben.
Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht ihm nicht zu.
§ 5 Beitragsordnung
Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge nach Maßgabe
einer besonderen Beitragsordnung. Die Höhe der Beiträge wird
von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 6 Organe des Vereins
(1) Organe des Vereins sind:
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1) Nach jedem Geschäftsjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Mitgliederversammlung wird in den Monaten Januar / Februar durchgeführt. Ort und Zeitpunkt bestimmt der Vorstand.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a. Entgegennahme und Diskussion des Jahresberichts,
des Kassenberichts sowie des Berichts der Rechnungsprüfer
b. Entlastung des Vorstands
c. Wahl des Vorstands
d. Wahl der Rechnungsprüfer
e. Festsetzung der Beiträge
f. Endgültige Entscheidung über den Ausschluß
eines Mitglieds
g. Eventuelle Satzungsänderungen
h. Eventuelle Auflösung des Vereins
(3) Die Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich durch den 1. oder 2. Vorsitzenden mit einer Frist von 2 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnungspunkte zu erfolgen. Schriftliche Anträge von Mitgliedern der Mitgliederversammlung müssen mit schriftlicher Begründung mindestens 1 Woche vor deren Zusammentritt beim Vorstand vorliegen.
Absätze 3 und 4 wurden vertauscht (Rechtlich logischer Ablauf)
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen:
a. auf Beschluß des Vorstands
b. auf schriftlich begründeten Antrag von
mindestens 20 % der aktiven Mitglieder. Der Antrag ist schriftlich an den
Vorstand zu richten.
c. bei Rücktritt oder Tod eines Mitglieds
des Vorstands.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens nach drei Monaten einberufen werden. Auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung sind nur die Tagesordnungs -punkte zu behandeln und zu entscheiden, die Grund der Einberufung waren.
(5) Stimmberechtigt sind alle aktiven Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und mindestens 3 Monate Mitglied sind.
(6) Die Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit (ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder). Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Über Satzungsänderungen, Beitragsordnung oder Auflösung des Vereins kann nur mit ¾ Mehrheit der abgegebenen Stimmen der aktiven Mitglieder beschlossen werden.
(8) In allen übrigen Fällen entscheidet die einfache Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei Wahlen entscheidet das Los.
(9) Abstimmungen und Wahlen sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied dies fordert.
(10) Über jede Mitgliederversammlung ist ein
Protokoll anzufertigen, das vom Ver -sammlungsleiter und dem Schriftführer
zu unterzeichnen ist.
§ 8 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a. dem 1. Vorsitzenden
b. dem 2. Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer
e. dem Jugendsprecher.
Ein Jugendsprecher kann gewählt werden, wenn mindestens drei Jugendliche unter 16 Jahren als aktives Mitglied angehören.
(2) Die Mitglieder des Vorstands werden auf zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
(3) Dem Vorstand obliegt die Gesamtgeschäftsführung sowie die Gesamtverwaltung des Vereinsvermögens. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlung durchzuführen. Der Vorstand entscheidet auch über die Aufnahme und den Ausschluß von Mitgliedern.
(4) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein. Sie wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden geleitet.
(5) Die Sitzungen des Vorstands werden vom Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden einberufen und geleitet. Der Vorstand tagt bei Bedarf oder wenn einer seiner Mitglieder es beantragt.
(6) Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende und mindestens 2 weitere Vorstandsmitglieder anwesend und stimmberechtigt sind. Er beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.
(7) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. und der 2. Vorsitzende. Beide sind einzelvertretungsberechtigt.
(8) Zur Unterstützung des Vorstands können für bestimmte Aufgaben Ausschüsse mit beratender Funktion auf Dauer oder Zeit gebildet werden. Über die Anzahl der Ausschußmitglieder und deren Berufung entscheidet der Vorstand.
(9) Die Mitglieder des Vorstands und der Ausschüsse
sind ehrenamtlich tätig. Nachgewiesene bare Auslagen werden ihnen
auf Antrag erstattet. Ausgaben des 1. Vorsitzenden, die
50,-- Euro pro Jahr übersteigen sowie Kontobewegungen über 100,--
Euro bedürfen der Genehmigung des Vorstands und des Kassierers.
§ 9 Heilung von Verfahrens- und Formfehlern
Etwaige Verfahrens- oder Formverstöße
gegen §§ 7 Abs. 2 – 9 sowie 8 Abs. 4 – 6 sind unbeachtlich, wenn
nicht innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Sitzungsprotokolles von
einem aktiven oder passiven Mitglied Widerspruch erhoben wird.
§ 10 Auflösung des Vereins
Ist die Auflösung des Vereins beschlossen,
so hat die gleiche Mitgliederversammlung 2 Liquidatoren zu wählen,
die nur gemeinsam verfügungsberechtigt sind.
§ 11 Zuweisung des Vereinsvermögens bei Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder
Wegfall des bisherigen Vereinszwecks wird das Vermögen des Vereins
an die aktiven Mitglieder je nach Dauer ihrer Vereinszugehörigkeit
aufgerechnet.
§ 12 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 02.08.1999 in Kraft. Gleichzeitig
wird die zuvor gültige Satzung (vom 12.04.1991) außer Kraft
gesetzt.
Markdorf, den 07.09.1999