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Beitragsordnung der
Modelleisenbahnfreunde Markdorf e.V.

Stand: 09.03.01

1. Beitrag

1.1 aktive Mitglieder
a. Jugendliche bis 16 Jahre €   1.- (im Monat)
b. Schüler und Studenten ab 16 Jahre €   2.- (im Monat)
c. Auszubildende €   3.- (im Monat)
d. Erwerbstätige €   5.- (im Monat)
e. Rentner, Pensionäre und nicht erwerbstätige Erwachsene €   3.- (im Monat)
f. Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sind von der Beitragszahlung befreit

Bei Familienangehörigen zahlt derjenige, der in der höheren Beitragsgruppe steht, den vollen Beitrag und der Angehörige in seiner Gruppe den halben Beitrag.

1.2 passive Mitglieder
 a. Jugendliche bis 16 Jahre €   1.- (im Monat)
 b. Sonstige €   2.- (im Monat)

1.3 Fälligkeit

Grundsätzlich wird der Beitrag als Jahresbeitrag bis zum 31. Mai des Jahres fällig. Wer länger als 4 Wochen mit der Zahlung bis zur o.a. Frist und dem letzten Monatsbeitrag im Rückstand ist, wird schriftlich ermahnt und nach weiteren 4 Wochen von der Mitgliederliste gestrichen, wenn bis dahin keine Zahlung erfolgt ist.

Bei Austritt aus dem Verein vor Ablauf des Kalenderjahres wird der Beitrag für die restlichen noch nicht angebrochenen Monate zurückgezahlt.

2. Aufnahmegebühr (nur Aktive)

 Die Aufnahmegebühr wird einmalig bezahlt und verfällt beim Austritt aus dem Verein. Wird ein aktives Mitglied passiv und zu einem späteren Zeitpunkt wieder aktiv, so wird keine erneute Aufnahmegebühr erhoben.

 Die Aufnahmegebühr beträgt:

 a. Schüler ab 16 Jahren und Studenten € 7,50
 b. Auszubildende € 7,50
 c. Erwerbstätige € 25.-
 d. Familienangehörige halbe Gebühr in ihrer Gruppe
 e. Rentner, Pensionäre und nicht erwerbstätige Erwachsene € 10.-
f. Wehrpflichtige und Zivildienstleistende sind von der Aufnahmegebühr befreit

Die Hälfte der Aufnahmegebühr ist bei Eintritt zu zahlen, der Rest innerhalb von 3 Monaten. Der Mitgliedsausweis wird bei Bezahlung der halben Aufnahmegebühr ausgehändigt.

Sobald Mitglieder aus den Gruppen a, b, d, f in die höhere Gebührengruppe aufrücken, ist der halbe Differenzbetrag innerhalb von drei Monaten nachzuzahlen.

3. Finanzierungslücken

Finanzierungslücken müssen auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung besprochen und geregelt werden. Die Regelung muß einstimmig beschlossen werden.

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